Mag. Gerhard Wertanzl
Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Begründung des Arbeitsverhältnisses

Abschluss des Arbeitsvertrages

  • Zweiseitig verbindlicher Vertrag
    Grundsätzlich formfrei (mündlich, schriftlich, schlüssig durch zB Weiterbeschäftigung). Es wird jedoch aufgrund der Beweisbarkeit Schriftlichkeit empfohlen.
    Ausnahme von der Formfreiheit:
    Schriftlichkeit bei Lehrverträgen – Nichteinhaltung zieht keine Nichtigkeit nach sich.
    Arbeitsverträge über freie Dienstverhältnisse bedürfen zu ihrer Anerkennung der Schriftlichkeit.
  • Ausstellung eines Dienstzettels – braucht nicht unterschrieben zu werden.
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • unbefristet
  • befristet (Sonderproblem: Kettendienstverträge: Gibt es keine Rechtfertigung für den wiederholten Abschluss aufeinander folgender, befristeter Dienstverhältnisse, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzunehmen).

Inhalt des Arbeitsvertrages

  • Festlegung des Beginns, Vordienstzeitenanrechnung;
  • Probezeit kann grundsätzlich bis zu einem Monat vereinbart werden, das Arbeitsverhältnis kann während dieser Zeit sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer jederzeit aufgelöst werden
  • Inhalt der Arbeitsverwendung, Einstufung nach Kollektivvertrag
  • Arbeitsort
  • Entgelt (laufendes Entgelt/Sonderzahlungen, Prämien)
  • Verpflichtung zur Leistung von Überstundenarbeit (Überstundenpauschale mit Widerrufsmöglichkeit)
  • Sachbezüge (Dienstfahrzeug, Dienstwohnung)
  • Zusätzliche Entgeltbestandteile wie Betriebspensionen, Pensionskassenregelung
  • Ausbildungskostenersatz: Wird ein Ausbildungskostenersatz nicht schriftlich festgelegt, besteht kein Anspruch auf Rückersatz.
  • Konkurrenzverbot während aufrechten Dienstverhältnisses
  • Konkurrenzklausel nach Beendigung des Dienstverhältnisses
  • Festlegung der Kündigungsfristen und des Kündigungstermins

Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses

  • Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Mittagspause)

    Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, Kollektivverträge können aber eine kürzere Arbeitszeit vorsehen (idR 38,50 Stunden).
    Nach fünf Stunden Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf und die Pflicht zur Konsumation von 30 Minuten unbezahlter Ruhezeit (Mittagspause).

    Überstunden

    • Erhöhter Arbeitsbedarf:

      In diesem Fall darf die Arbeitszeit um 5 Stunden pro Woche, darüber hinaus um 60 Stunden pro Jahr verlängert werden. Die Zahl der wöchentlichen Überstunden und täglichen Arbeitsstunden darf aber je 10 Stunden nicht überschreiten.
      Der Kollektivvertrag kann zusätzlich 5 Überstunden (für bestimmte Arbeitnehmerkategorien, zB Gastgewerbe, Kfz Lenker, sogar 10 Überstunden) pro Woche gestatten. Nur das Arbeitsinspektorat kann bei dringendem Bedarf nach Anhörung der gesetzlichen Interessensvertretungen noch darüber hinausgehen, ja sogar die 10 Stunden-Tagesgrenze bei öffentlichem Interesse überschreiten.

    • Vor- und Abschlussarbeiten:

      Darunter fallen abschließende Kundenbetreuung, Reinigung und Instandhaltung. Dazu darf die Arbeitszeit um eine halbe Stunde täglich ausgedehnt werden.

    • Anordnungsbefugnis der Überstunden:

      Diese kann sich aus dem Kollektivvertrag oder aus dem Einzelvertrag ergeben. Die Heranziehung zu Überstunden ist nur zulässig, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.

  • Urlaubsanspruch

    • Wie viele Tage Urlaub stehen zu?

      Urlaubsausmaß: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch 30 Werktage, über 25 Jahren Dienstzeit 36 Werktage. Das ergibt bei einer 5 Tagewoche einen Urlaubsanspruch von 25 bzw. 30 Arbeitstagen.

    • Wann kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub konsumieren?

      • Während der ersten 6 Monate nach Eintritt in das Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nur aliquot konsumieren (dh. zwei Tage pro Monat). Nach 6 Monaten steht der gesamte Urlaubsanspruch zu.
      • Nach den ersten 12 Monaten steht der neue Urlaubsanspruch von 25 bzw. 30 Arbeitstagen immer am Beginn des Eintrittsdatums zur Gänze zu. Das Arbeitsjahr richtet sich für jeden Dienstnehmer nach dem Datum seines Eintritts in das Unternehmen.
      • Bedachtnahme auf die Erholungsmöglichkeit und die persönlichen Bedürfnisse des Arbeitnehmers (der Arbeitgeber kann bei der Konsumation zB nicht auf die nass kalte Jahreszeit verweisen).
      • Unzulässigkeit einer Urlaubsablöse durch Geld.
      • Beschränkung der Urlaubsteilung auf (höchstens) zwei Einheiten. Der Arbeitnehmer kann jedoch freiwillig einzelne Urlaubstage beanspruchen.
      • Krankheit unterbricht den Urlaub, wenn sie rechtzeitig dem Unternehmen gemeldet wird.
      • Verjährung des Urlaubs: Nach drei Jahren verjährt der Urlaub, hierbei ist jedoch zu beachten, dass konsumierte Urlaubstage jeweils auf den ältesten Urlaubsanspruch angerechnet werden.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Kündigung durch den Arbeitgeber

    Arbeiter: Kollektivvertrag beachten
    Angestellte: Kündigungsfristen

    1. bis 2. Arbeitsjahr – 6 Wochen
    3. bis 5. Arbeitsjahr – 2 Monate
    6. bis 15. Arbeitsjahr – 3 Monate
    16. bis 25. Arbeitsjahr – 4 Monate
    ab 26. Arbeitsjahr – 5 Monate

    Kündigungs(end)termine: immer Quartalsende
    Im Arbeitsvertrag kann von diesen Kündigungsterminen abgegangen werden: Statt zum Quartalsende kann durch Vereinbarung am Beginn des Dienstverhältnisses festgelegt werden, dass das Dienstverhältnis am 15. oder Letzten eines jeden Monats enden kann.
    Kündigungs(end)termin: Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.
    Kündigungsfrist: Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

    Kündigung durch den Arbeitnehmer

    Kündigungsfrist: 1 Monat
    Kündigungsendtermin: jeder Monatsletzte
    Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können die Kündigungsfrist einvernehmlich verkürzen. Es sollte jedoch in der Kündigung ausdrücklich festgestellt werden, dass es sich trotz der einvernehmlichen Verkürzung der Kündigungsfrist um eine Kündigung und nicht um eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelt, denn die einvernehmliche Auflösung löst eine Abfertigungszahlung aus (wenn man sich noch im System Abfertigung „Alt“ befindet).

    Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Diese setzt eine Willenseinigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus.
    Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses löst eine Abfertigungszahlung aus.

    Vorzeitige Auflösung aus schwerwiegendem Grund (Entlassung/Austritt)

    Ein Arbeitsverhältnis kann auch mit sofortiger Wirkung beendet werden, wenn entweder der Arbeitnehmer (Entlassung) oder der Arbeitgeber (Austritt) gröbste Verstöße begangen hat. Beispiele sind Unterschlagung, Handgreiflichkeiten, schwere Beleidigung, Arbeitsverweigerung. Diese Art der Beendigung wird von den Arbeitsgerichten nur in besonders schwerwiegenden Fällen anerkannt.

    Urlaubsersatzleistung

    Dem Arbeitnehmer steht für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, eine Ersatzleistung zu.

    Berechnungsschritte der Urlaubsersatzleistung:

    • Urlaubsentgelt pro Monat setzt sich zusammen:
      Regelmäßig wiederkehrende Bezüge (Gehalt, Lohn, Überstunden, Sachbezüge usw., nicht jedoch Reisekostenentschädigungen)
      Aliquoter Anteil an Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration)
      Aliquoter Anteil allfälliger sonstiger jährlich zur Auszahlung gelangender Zuwendungen (z. B. Bilanzgeld, Provisionen, Gewinnbeteiligungen)

    • Aliquoter Urlaubsanspruch für das Austrittsjahr
      Bereits verbrauchter Urlaub ist vom aliquoten Urlaubsausmaß abzuziehen, Alturlaub (nicht konsumierte Urlaubstage aus den letzten drei Urlaubsjahren) ist hinzuzurechnen.

    • Berechnung der Ersatzleistung: Die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt ist so zu ermitteln, dass das Urlaubsentgelt pro Monat durch 26 dividiert und mit der Anzahl der Urlaubswerktage multipliziert wird. Dies aber nur dann, wenn der Urlaubsanspruch nach Werktagen bemessen wird. Richtet sich der Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen, so ist bei einer Fünf-Tage-Woche durch 22 zu dividieren.

      Beispiel
      Angestellter, Eintritt: 1.1.2006, Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung per 31.5.2007, Monatsgehalt € 1.800,00, monatliches Überstundenpauschale € 300,00, Urlaubsgeld fällig am 31. Mai € 1.800,00, Weihnachtsremuneration fällig am 30. November € 1.800,00, Urlaubsanspruch 30 Werktage, konsumierter Urlaub 8 Werktage des laufenden Urlaubsjahres
      1. Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruchs für das Austrittsjahr:
        30 Werktage/12 Monate x 5 Monate = 12,5 Werktage
        abzüglich bereits konsumierter Urlaub 8,0 Werktage
        abzugelten sind 4,5 Werktage

      2. Urlaubsentgelt
        regelmäßig wiederkehrender Bezug (Gehalt) 1.800,00
        Überstundenpauschale 300,00
        aliquotes Urlaubsgeld (€ 1.800,00 : 12) 150,00
        aliquote Weihnachtsremuneration (€ 1.800,00 : 12) 150,00
        Urlaubsentgelt für 1 Monat beträgt 2.400,00

      3. Die Ersatzleistung für 4,5 Werktage beträgt:
        € 2.400,00 : 26 x 4,5 = € 415,38

      Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus konsumierten Jahresurlaub ist (durch den Arbeitnehmer) nicht zu erstatten.
      In zwei Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer erstatten:
      –    unberechtigter vorzeitiger Austritt, oder
      –    verschuldete Entlassung

  • Abfertigung „alt“ und „neu“

    Mit 1.7.2002 ist das Mitarbeitervorsorgegesetz in Kraft getreten, das auf alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2003 beginnen, anzuwenden ist.
    Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag iHv. 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.
    Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können auch einvernehmlich mit Ansprüchen aus dem Abfertigungssystem „alt“ zur Gänze oder teilweise in das neue System wechseln.
    Abfertigungszahlungen nach dem System „alt“

    Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf Monatsbezüge 1)
    ab 3 vollen Jahren 2
    ab 5 vollen Jahren 3
    ab 10 vollen Jahren 4
    ab 15 vollen Jahren 6
    ab 20 vollen Jahren 9
    ab 25 vollen Jahren 12

    1) Monatsgehalt: laufendes Gehalt und anteiliger Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Leistungsprämie, Provision

    Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Lehrverhältnissen

    • Abschluss des Lehrvertrages

      Der gebührenfreie Lehrvertrag ist zwingend schriftlich zwischen Lehrling (bei Minderjährigkeit seinem gesetzlichen Vertreter) und dem/der Lehrberechtigten abzuschließen. Nichteinhaltung der Schriftlichkeit zieht jedoch keine Nichtigkeit nach sich.

    • Beendigung von Lehrverhältnissen

      • Zeitablauf

        Das Lehrverhältnis endet in der Regel durch Zeitablauf. Im Normalfall ist dies mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit, bzw. vor Ablauf der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung mit dem Ende der Kalenderwoche, in der die Lehrabschlussprüfung bestanden wurde. Ab dem folgenden Tag/Monat beginnt sodann die Behaltezeit mit dem erhöhten Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit drei Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb weiter zu verwenden.

      • Auflösung während der Probezeit

        Während der ersten drei Monate (sofern in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, jedoch während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Betrieb) kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen schriftlich lösen.
        Die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

    • Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses

      • Durch den Lehrberechtigten

        Schwerwiegende Verfehlung seitens des Lehrlings (langes Fernbleiben von der Arbeit, wiederholte grobe Pflichtverletzung trotz Ermahnung, Diebstahl etc.)

      • Durch den Lehrling

        Wenn dem Lehrling die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar wird (Vorenthaltung der Lehrlingsentschädigung, massive Arbeitszeitüberschreitung, grob mangelhafte Ausbildung).

    • Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses

      Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis:

      • zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit und
      • zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit bei Lehrberufen

      mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren einseitig außerordentlich auflösen.
      Dabei sind die Frist von einem Monat sowie ein mehrstufiges Verfahren einzuhalten. Dies gilt für ab dem 28.6.2008 geschlossene Lehrverhältnisse.

    • Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses

      Bei einer einvernehmlichen Auflösung muss eine Bescheinigung eines Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. Diese Bescheinigung ist der Auflösungsanzeige an die Lehrlingsstelle anzuschließen.

  • Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei freien Dienstverhältnissen

    Auf freie Dienstverhältnisse ist teilweise das allgemeine Arbeitsrecht anzuwenden:

    • Kündigungsfrist

      4 Wochen (es gibt keinen Kündigungsendtermin, lediglich eine Kündigungsfrist)

    • Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG)

      Dieses ist auch auf arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer anwendbar; es bedeutet insbesondere eine geminderte Schadenersatzpflicht für den freien Dienstnehmer.

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